Monday 7 November 2016

FV (20) — Zwingende Konsequenzen versus Zwangsgewalt

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Zwingende Konsequenzen versus Zwangsgewalt


Handelstransaktionen am freien Markt können sehr wohl zwingende Konsequenzen haben. Aber das ist nicht das Gleiche wie die Ausübung von Zwangsgewalt. Letztere wird angewandt, eben weil es nicht gewollt ist oder es nicht gelingt, eine gegenseitig freiwillige Transaktion zustande kommen zu lassen.
Die zwingenden Konsequenzen von Markttransaktionen hingegen sind das Resultat eines von allen Beteiligten freiwillig und regelkonform gespielten Spiels. Sieg und Niederlage beim Schachspiel sind die zwingende Konsequenz von regelkonformen Handlungen, mitnichten aber das Resultat von Zwangsgewalt. Wenn Sieg und Niederlage durch Drohungen oder gar physische Gewalt erzwungen werden, handelt es sich schon nicht mehr um ein Schachspiel.

Wenn die Nachfrage nach Käse dramatisch steigt, so dass Käsehersteller einen großen Teil der Milchproduktion aufkaufen, den Preis für Milch und damit die an die Kunden weiterzugebenden Kosten des Milcherwerbs auch für Joghurt- und Speiseeisproduzenten in die Höhe treiben, so dass die Nachfrage seitens der Joghurt und Speiseeiskonsumenten und die Einkünfte der Hersteller von Joghurt und Speiseeis rückläufig sind, so haben wir es wieder mit zwingenden Konsequenzen zu tun, nicht aber mit Zwangsgewalt.

Es ist keine Willkür geübt worden; die Regeln, die für alle gelten, sind eingehalten worden. Jeder durfte im Rahmen seiner persönlichen Freiheit handeln; niemand hat die persönliche Freiheit eines anderen verletzt. Wer will, mag versuchen, Geld zu verdienen, indem er dieses oder jenes Produkt anbietet; doch immer nur unter der Voraussetzung, dass niemand zu dessen Erwerb gezwungen wird. Die Regeln gewährleisten, dass das Produzieren und Anbieten der entsprechenden Ware ebenso freiwillig erfolgt wie der Erwerb oder Nichterwerb der Ware, d.h. diese Handlungsweisen werden nicht durch Akte veranlasst, die die Rechte verletzen, welche kennzeichnend für persönliche Freiheit sind.

Genauso gut könnte der Verkäufer den Käufer fragen, ob er Lust habe, eine Runde Schach mit ihm zu spielen. Niemand widerfährt Unrecht, wenn das Angebot abgelehnt wird, ebenso wenig wie wenn einer der beiden beim Spiel verlieren sollte. Es geschieht kein Unrecht, wenn ein Anbieter A durch einen Konkurrenten B in den Bankerott getrieben wird, weil es B gelingt, den Kundenzuspruch, den A einst genoss, nun auf Bs billigeres und besseres Produkt unzulenken. Der Konkurrent hat ein Recht darauf, ein besseres und billigeres Produkt anzubieten; der Konsument hat ein Recht darauf, zu kaufen oder nicht zu kaufen, wie es ihm beliebt.

Es geschähe erst dann ein Unrecht, wenn man Konkurrent und Käufer Zwangsgewalt androhen oder antun würde, um sie davon abzuhalten, in Ausübung ihrer persönlichen Freiheit wie oben zu handeln, und durch derartige Repression einen bestimmten Wirtschaftteilnehmer von den für alle geltenden Regeln auszunehmen und ihm damit das Privileg einzuräumen, von den zwingenden Konsequenzen seines Agierens am Markt verschont zu bleiben.


Geschrieben im Juli 2013.

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