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Fortgesetzt von hier.
Typologie des Urstaats
– fragil, konsolidierend, reif
Um den Weg in die Freiheit nachzuzeichnen, ist es hilfreich,
sich einer Typologie zu bedienen, anhand derer sich die charakteristischen Entwicklungsstadien
des fragilen, des gefestigten und des reifen Urstaats unterscheiden lassen.[1] Wobei
es im konkreten historischen Fall sein mag, dass sich diese typologischen
Stufen überschneiden und vermischen. Nichtsdestotrotz ist die vorgenommene
Abgrenzung nützlich, vor allem um die Elemente herauszuarbeiten, die
grundlegend sind für das Wachstum der Freiheit.
Der fragile Urstaat
Die soziale Ordnung im fragilen Urstaat ist von
Abhängigkeiten geprägt, die auf der persönlichen Macht der Angehörigen einer
kleinen Herrschaftselite beruhen. Das Vermögen, Macht in politische und
wirtschaftliche Vorteile umzumünzen, ist gebunden an die konkrete Person – im Gegensatz zur abstrakten Rechtspersönlichkeit einer Rechtsordnung, in der die
größtmögliche Beschränkung von Willkür angestrebt wird. Im fragilen Urstaat
werden persönliche politische Vorteile genutzt, um persönliche wirtschaftliche
Vorteile zu erwerben. Umgekehrt dienen persönliche wirtschaftliche Vorteile
dazu, sich persönliche politische Vorteile zu sichern. Handlungen, die der
Bildung, dem Austarieren, dem Bewahren oder der Veränderung der
Herrschaftskoalition dienen, sind Willkürakte, denn sie erfolgen nach Maßgabe
persönlicher Interessen ganz spezifischer Machtaspiranten. Unter einem solchen
Regime wird die Handlungslogik derer, die Zwangsgewalt ausüben, nicht durch die
allgemein gültigen abstrakten Regeln eines Amts oder einer einheitlichen
Rechtsordnung diszipliniert. Grundsätzlich gilt, die Machthaber holen sich, so
weit es geht, was sie brauchen.
Die Fragilität dieser frühen Form des Urstaats ist sowohl
sein Überlebensmodus, der im günstigen Fall Friede und leidlich produktives
Wirtschaften ermöglicht, als auch sein Dilemma. Schon kleine Änderungen in den
Randbedingungen[2] können den Urstaat und das
heißt vor allem die friedliche Koexistenz der Herrschaftselite aus dem
Gleichgewicht bringen. Um mit solchen Anfechtungen fertig zu werden, um ein
neues Gleichgewicht herzustellen, um geschwächte Koalitionäre durch ausreichend
starke zu ersetzen, um abhängigen Bevölkerungsteilen neue Pflichten und Tribute
abzuverlangen oder anderen verbesserte Bedingungen einzuräumen, mit einem Wort:
um die konkreten, kurzfristigen Ziele der Machterhaltung zu erreichen, muss es
den Machthabern möglich sein, flexibel und das heißt willkürlich zu handeln.
Freilich haben auch die Mitglieder der Herrschaftskoalition
Sicherheitsbedürfnisse, denen besser zu entsprechen ist, wenn der Raum für
Willkürhandlungen durch unveränderliche, dauerhafte und berechenbare
Rechtsnormen eingeschränkt wird. Deshalb entstehen schon im fragilen Urstaat
Anreize, mehr Rechtssicherheit für die Herrschaftselite zu gewährleisten.
Entwicklungen, die in die Richtung größerer Rechtssicherheit gehen, sehen sich
jedoch oftmals schnell wieder zurückgedrängt, weil die Machthaber sich wegen
der vielfachen ad-hoc Zwänge kurzfristiger Machterhaltung ihre Hände ungern
durch eine starre Rechtsdisziplin binden lassen.
Der konsolidierende
Urstaat
Freiheit ist kein Gut, in dessen Genuss man dadurch gelangt,
dass man es ersinnt, es für wünschenswert hält und deshalb einfach erwartet und
einfordert. Schon die Betrachtung des Urstaats lehrt, dass Freiheit kein
bedingungsloser Zustand ist. Wie viel Freiheit herrscht und in welcher Form,
hängt vom evolutionären Entwicklungsstand der zwischen den Menschen wirksamen
Sozialtechnologien ab, von den Institutionen (Regeln) und Organisationen
(Spielertypen), die sich zu einem gegebenen Zeitpunkt entwickelt haben, um die
Handlungsoptionen des Miteinanders der Menschen abzustecken. Schon die Vision
dessen, was Freiheit sein mag, ist abhängig von historischen Gegebenheiten.
Dies gilt umso mehr von jeder machbaren,
realitätsfähigen Form der Freiheit.
Aus der Spannung zwischen den widersprüchlichen Bedürfnissen
nach unumschränkter Handlungsfreiheit einerseits und Rechtssicherheit
andererseits, entstehen im konsolidierenden
Urstaat erste Ansätze dessen, was uns später als Rechtsstaat begegnen wird.
Staat als
Voraussetzung der Herrschaft des Rechts - Öffentliches Recht und privates Recht
Im konsolidierenden Urstaat werden fundamentale Neuerungen
sichtbar, die sich zu tragenden Säulen einer freien Gesellschaft entwickeln
werden. Besonders hervorzuheben sind die Institutionen des öffentlichen Rechts und des privaten
Rechts. Im Rahmen unserer entwicklungsgeschichtlichen Betrachtung verstehen
wir unter öffentlichem Recht
Spielregeln, die dem Staat - in dieser Phase zumindest tendenziell und in einer
wachsenden Anzahl von Aspekten - eine dauerhafte, verlässliche und berechenbare
Struktur verleihen. Erst wenn der Staat zu einer verlässlichen Größe in diesem
Sinne wird, kann sich das private Recht
entwickeln, so dass private Institutionen auf den Staat jene dritte Partei
zurückgreifen können, die ihre vertraglichen Beziehungen gegebenenfalls durch
entsprechenden Rechtsvollzug absichert.
Im konsolidierenden Urstaat beginnen sich Schemen des
modernen Rechts deutlicher abzuzeichnen, erste Konturen des Rechtsstaats, vor
allem in Form von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die den Staat in
seinen Kompetenzen definieren und ihm damit auch Grenzen ziehen. Die
Handlungsmöglichkeiten der Mitglieder der Herrschaftskoalition und ihre
Beziehungen untereinander sind nun in stärkerem Maße Spielregeln unterworfen,
die dauerhaft bindenden und allgemein gültigen Charakter in Anspruch nehmen und
damit die Spielräume für Willkür einengen – natürlich immer mit dem Risiko,
gerade aus diesen Grund Konflikte und gegenläufige Bewegungen auszulösen.
Credible commitments
Wenn sich gewisse Rechtspraktiken und somit Erwartungen an
das Recht stabilisieren und schließlich einbürgern, können diese neuen
gemeinsamen Überzeugungen sich zu vertrauensbildenden Konventionen verfeinern,
und zwar in Gestalt so genannter credible
commitments, d.h. gegenseitig
glaubhafte und deshalb gegenseitig eingehaltene Verpflichtungen. Es
entstehen gewissermaßen Tabus, die irgendwann meist nur noch unhinterfragt
eingehalten werden, so dass die Menschen für einander berechenbar werden, wo
sie früher unwägbaren Störungen ausgesetzt waren. Solche credible commitments sind der Mörtel, der eine soziale Ordnung
zusammenhält, die aus vielfältigen vertraglichen und quasi-vertraglichen
Beziehungssträngen zwischen Menschen besteht, die über ihre kontraktlichen
Abmachungen hinaus in keiner Beziehung zueinander stehen, geschweige denn in
einer persönlichen. Damit ist es möglich, dass Fremde miteinander kooperieren
können, und zwar freiwillig und nach Maßgabe ihrer persönlichen Vorstellungen
von der Vorteilhaftigkeit und Fairness ihrer Abmachungen; es können nun
Beziehungen vereinbart werden zwischen anonymen Rechtsteilnehmer.
In befriedender Absicht nimmt sich das rudimentäre
öffentliche Recht des gefestigten Urstaats besonders solcher Anlässe an, die zu
wiederkehrenden Auseinandersetzungen führen: Nachfolgeregelungen für den Führer
und die Mitglieder der Herrschaftskoalition, die Regelung von Steuern und
Tributen oder die Aufteilung von Beutegut.
Es setzt eine gewisse Institutionalisierung - oder was in
diesem Zusammenhang das Gleiche bedeutet: eine Depersonalisierung - von
Entscheidungsprozessen ein, die nun durch unveränderliche Regeln statt durch
persönliches Gutdünken beeinflusst werden. Damit entsteht eine Basis für neue,
komplizierte und leistungsfähigere Organisationen. Denn ein Staat, der sich
verlässlichen Regeln unterwirft und seinerseits solche Regeln durchsetzt,
erzeugt Rechtsicherheit, die neuartige, friedfertige und emanzipierte
Beziehungen der Menschen zum Staat und untereinander zulässt.
Nun können Funktionen, Ämter, Rechtstraditionen und Organisationen
entstehen, die eine höhere Komplexität und Leistungsfähigkeit aufweisen, auch
ganz wesentlich weil sie auf Dauer und
für sich bestehen, d.h. unabhängig von der Person oder den Personen, die
derartige Einrichtungen zu einem gegebenen Zeitpunkt bekleiden oder verkörpern.
Ein Beispiel begegnet uns im Amt des Konsulats im römischen Reich, das jeweils
von zwei Konsuln besetzt war. Den beiden Konsuln oblag die Führung des
römischen Militärs, wobei sie an bestimmte Regeln gebunden waren, darunter auch
die, derzufolge ihr Amt nach einem Jahr an zwei Nachfolger überzugehen hat. Im
konsolidierenden Urstaat ist es also nunmehr möglich, Organisationen zu bilden,
die eine gewisse Eigenständigkeit gegenüber dem Staat – d.h. der
Herrschaftselite – aufweisen. Machbar ist die Bildung derartiger Organisationen
freilich nur innerhalb des Staats und nur mit dessen Einverständnis und unter
dessen Kontrolle – d.h. es ist ein Privileg, das auf die Mitglieder der
Herrschaftskoalition beschränkt bleibt. Menschen außerhalb des
Herrschaftszirkels bleibt die Möglichkeit vorenthalten, Organisationen auf
eigene Initiative und nach ihren Vorstellungen zu bilden. Die Herrschaftselite
bleibt maßgebend; von einer ausgedehnten Zivilgesellschaft ist man weit
entfernt.
Auch wenn sich Organisationsstrukturen herauszubilden
beginnen, die dauerhafte und depersonalisierte Züge aufweisen, der
konsolidierende Urstaat ist selbst keineswegs eine Institution, die unabhängig
von seinen Protagonistenpersönlichkeiten Bestand hat. Dadurch ist die Vertragsfähigkeit
und Vertragstreue des Staats - und somit letztlich aller Menschen in dessen
Einflusssphäre – immer noch stark eingeschränkt. Um es mit einem
anachronistischen Bild auszudrücken: Alles in allem lebt man – besonders die
Menschen außerhalb der Machtelite - noch immer wie in einer Welt, in der der
Preis und die Bedingungen, zu denen man Strom bezieht, davon abhängen, wer
gerade die städtischen Elektrizitätswerke leitet – und in wie weit man direkt
oder indirekt, erkennbar oder unergründlich eine Rolle spielt im
Schacher-Management der persönlichen Interessen und Beziehungen dieses
mächtigen Entscheidungsträgers.
Es ist noch ein langer, mühsamer Weg bis endlich die
Rechtsstaatlichkeit einer freien Gesellschaft erkennbar wird. Was inzwischen an
Freiheit oder Vorbedingungen der Freiheit heranwächst, ist weder einem Plan
noch einer heroischen Gerechtigkeitsvision geschuldet, schon eher den
pragmatischen, stochernden und fehlbaren Bemühungen der wenigen Mächtigen, die
hoffen, noch zu Lebzeiten für sich selbst
eine bessere Welt zu schaffen.
Der reife Urstaat und
das Institut der juristischen Person
Als dessen vielleicht wichtigste Errungenschaft zeichnet
sich im reifen Urstaat deutlicher denn je das Institut der juristischen Person ab. Das heißt insbesondere, dass
Organisationen, die keine natürlichen Personen sind, mit eigener
Rechtsfähigkeit in Erscheinung treten. Sie können Forderungen geltend machen,
klagen und verklagt werden. Es ist möglich, sagen wir, eine Stadt zu verklagen,
ohne ihre Bürger oder andere Individuen qua Person anzuklagen. Das Verhältnis
des Bürgermeisters zur Stadt kann nun rechtlich objektiviert werden. Funktion
und Amt können in solcher Weise von der natürlichen Person abgetrennt werden,
dass eine verbindliche Funktions- oder Amtsverantwortung entsteht, die nicht
mehr willkürlich nach den besonderen Umständen einer mächtigen Person(engruppe)
verändert werden kann.
Es können sich parallel zueinander Institutionen des öffentlichen Rechts und des privaten Rechts
bilden, deren Identität und deren Fähigkeit, Rechte in Anspruch zu nehmen und
Verpflichtungen einzugehen oder zu unterliegen, nicht mehr an die Interessen
und das Schicksal natürlicher Personen gebunden sind. Es treten Organisationen
auf den Plan, die berechenbaren Regeln dauerhaft,
d.h. über die Lebens- oder Herrschaftsspanne einer natürlicher Personen hinaus
unterliegen. Damit werden auch zukünftige Geschehnisse und Verhaltensweisen
berechenbarer, was wiederum das Spektrum an glaubhaften und machbaren
Vereinbarungen (credible committments),
die den Menschen verbesserte Kooperation und Koordination ermöglichen,
erheblich ausweitet.
Indem sich der reife Urstaat als betreibende Institution des
öffentlichen Rechts stärker profiliert, schafft er die Grundlage für private
Organisationen, die sich dem Staat gegenüber, sowie privaten Partnern im Außen-
wie im Innenverhältnis, rechtlich bindend definieren und damit gegenseitig
vergewissern können. Erstmals kommt es zur Gründung von Organisationen, die
nicht Organisationen des Staats sind, sondern private Unternehmungen, etwa
Erwerbseinrichtungen von Mitgliedern der Herrschaftskoalition, denen autonome
Handlungsräume zugestanden werden.
Was in diesem oder jenen Fall aus dem Bestreben entstanden
sein mag, rechtsstaatliche Rechtssicherheit für die Machtelite, insbesondere
bei Schlichtungsanlässen und Anlässen mit hohem Konfliktrisiko zu
bewerkstelligen, kann später wirtschaftlich bedingte Anreize dafür geschaffen
haben, bestimmte Einrichtungen, nicht zuletzt eben auch private Organisationen
einzelner Mitglieder der Herrschaftselite, rechtlich zu objektivieren und somit
vor der Willkür des Staats abzuschirmen.
Übergang vom Urstaat
zur offenen Gesellschaft
Der Übergang zur offenen Gesellschaft vollzieht sich in zwei
Etappen. Zuerst müssen sich die Beziehungen innerhalb der Herrschaftselite des
Urstaats zu einer Art Rechtsstaat ausformen. Das Miteinander der Angehörigen
der urstaatlichen Machthaberkoalition unterliegt nun schon in erheblichem Maße
einem objektivierten Recht, das das Recht des Stärkeren, die Erzwingung
gültiger Verhältnisse nach Maßgabe persönlicher Interessen und Privilegien
verdrängt. Der zweite Schritt besteht dann darin, das rechtsstaatliche Model
auf größere Teile der Gesellschaft und schließlich auf die gesamte Bevölkerung
auszudehnen.
Schwellenbedingungen
Wegen der Anfälligkeit des Urstaats für Rückfälle in
primitivere Stufen erfolgt der Übergang von einer zugangsbeschränkenden zu
einer offenen Gesellschaft über ausgedehnte Zeiträume. Einen beschleunigten
Verlauf kann der Epochenwechsel erst nehmen, wenn sich im Rahmen der
Möglichkeiten des Urstaats drei Schwellenbedingungen klar abzeichnen:
- (i) Es haben sich entwickelte Formen der Rechtsstaatlichkeit im Miteinander der Herrschaftselite eingebürgert.
- (ii) Es sind Organisationen der öffentlichen Sphäre und der privaten Sphäre entstanden, deren Fortbestand qua juristische Person dauerhaft möglich ist, also unabhängig von der zeitlichen Spanne, während derer bestimmte Individuen diesen Organisationen angehören.
- (iii) Die unter der Herrschaftselite verteilten Gewaltzentren des Urstaats sind zu einem politisch kontrollierten Monopol staatlicher Zwangsgewalt zusammengelegt worden.
Staatliches
Gewaltmonopol
Damit eine offene Gesellschaft entstehen kann bedarf es also
(1) eines objektiven Rechts, (2) dauerhaft vertragstreuer Organisationen, die
Unabhängigkeit gegenüber staatlicher und privater Willkür genießen, und (3) die
Eliminierung multipler Gewaltzentren zugunsten eines Gewaltmonopols.
Ein politisch kontrolliertes Gewaltmonopol kann erst
zustande kommen, wenn die ersten beiden Schwellenbedingungen erfüllt sind. Zum
besseren Verständnis dieser Aussage erinnern wir uns zunächst an Folgendes: Im
Urstaat ist Gewalt[3] letztlich der Schlüssel,
mit dem ein Machtaspirant (a) in seinem Bereich eine Vormachtstellung erlangt
und (b) sich Zugang zur Herrschaftskoalition verschafft. Gewalt ist das Mittel,
mit dem er seinen Gefolgsleuten Sicherheit bieten kann. Gewalt ist das Instrument
seiner Willkürherrschaft. Gewalt erschließt ihm seine Privilegien und
wirtschaftlichen Vorteile. Gewalt erheischt den Respekt anderer
Herrschaftskoalitionäre. Wieso sollten Mitglieder der Herrschaftselite dieses
Instrument aus der Hand geben?
Einfach gesagt: Wenn neuartige Institutionen (vor allem die
ersten beiden Schwellenbedingungen) sich schließlich durchsetzen, die
wirkungsvoller und tragfähiger sind als Institutionen, die ein System
aufrechterhalten, in dem rivalisierende Willkürherrscher ein fragiles
Gleichgewicht friedlicher Koexistenz austarieren. Dieses System ist fragil,
weil in ihm wiederkehrende Anlässe für gewaltsame Konfrontationen Bestandteil
der sozialen Ordnung sind.
[1] In der Terminologie von
North et al. ist die Rede vom „fragile, basic, and mature natural state“.
[2] Missernten, Epidemien,
ungünstige Wetterbedingungen, Verschiebungen der relativen Faktorpreise von
Land und Arbeit z.B., Kriege, Intrigen etc
[3] Der Ausdruck Gewalt ist
hier so zu verstehen, dass er auch die Fähigkeit Gewalt auszuüben einschließt.
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